info@citykanzlei-mannheim.de     0621 15 55 50

info@citykanzlei-mannheim.de
0621 15 55 50

Fachanwältin für Familienrecht

Rechtsanwaltskanzlei in Mannheim

  • Fachanwältin für Familienrecht
  • Umfassende Beratung zu Kindesunterhalt,
    Ehegattenunterhalt und Elternunterhalt
  • zuverlässige und schnelle Bearbeitung Ihrer
    Angelegenheit
  • kurzfristige und flexible Terminvergabe
  • individuelle Lösungen

Kontaktieren Sie uns!

Kurzfristige Terminvergabe

Vereinbaren Sie einen Termin

Sie müssen Unterhalt zahlen oder wissen nicht, ob Ihnen Unterhalt zusteht?

Ich stehe Ihnen bei allen Fragen rund um das Thema Unterhalt als Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht zur Seite.

Dieses Thema kann nicht nur im Zusammenhang mit einer Trennung oder Scheidung relevant werden. Auch außerhalb der Ehe gibt es Unterhaltsansprüche, die ebenfalls schnell existentielle Bedeutung erlangen können. Eine umfassende, auf der aktuellen Rechtslage und Rechtsprechung basierte anwaltliche Beratung ist daher unerlässlich.

Ob Sie Unterhalt zahlen müssen oder Unterhalt zu bekommen haben, ich vertrete Ihre Interessen und erarbeite eine optimale Lösung für Ihr Rechtsproblem.

Das Unterhaltsrecht ist einer der wichtigsten Rechtsbereiche des Familienrechts. Obwohl auch in einer intakten Familie der Grundsatz gilt, dass man einander in finanzieller Hinsicht unterstützen muss, wird das Thema Unterhalt meistens erst im Rahmen einer Trennung relevant.

Im Gesetz sind verschiedene Arten von Unterhaltsverpflichtungen geregelt. So sind Verwandte in gerader Linie einander zum Unterhalt verpflichtet. Jedoch auch unter Ehegatten/eingetragenen Lebenspartnern und nicht mit einander verheirateten Eltern bestehen unter Umständen Unterhaltsverpflichtungen. Nachfolgend soll ein kleiner Überblick über die einzelnen Ansprüche verschafft werden.

Direkte Kontaktaufnahme

        Datenschutzerklärung. Bitte beweise, dass du kein Spambot bist und wähle das Symbol Auto.

    Kontaktieren Sie uns!

    Kurzfristige Terminvergabe

    Kindesunterhalt

    Minderjährige Kinder

    Eltern tragen Verantwortung für ihre Kinder. Sie müssen sie mit allem Notwendigen versorgen. Leben beide Eltern mit dem Kind in einem Haushalt, erfüllen die Eltern ihre Unterhaltsverpflichtung durch die tatsächliche Betreuung des Kindes. Zieht in Folge der Trennung ein Elternteil aus der gemeinsamen Wohnung aus, kann er seiner Unterhaltsverpflichtung nicht mehr durch die Betreuung des Kindes nachkommen. An die Stelle des Betreuungsunterhalts tritt in diesem Fall der sog. Barunterhalt, d. h. Unterhalt durch Zahlung einer Geldrente. Wohnt das Kind bei keinem der Elternteile, sondern bei einer dritten Person, sind beide Eltern barunterhaltspflichtig.

    Volljährige Kinder

    Auch volljährige Kinder haben gegen ihre Eltern einen Anspruch auf Unterhalt, solange sie sich in der Ausbildung befinden. Denn der gesetzliche Unterhaltsanspruch eines Kindes erstreckt sich auf die Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf. Da bei volljährigen Kindern eine persönliche Betreuung nicht mehr notwendig ist, können beide Elternteile, unabhängig davon, wo das Kind wohnt, ihre Unterhaltspflicht nur durch Zahlung von Barunterhalt erfüllen.

    Berechnung von Unterhalt

    Die Berechnung des Unterhalts erfolgt anhand des Nettoeinkommens des verpflichteten Elternteils. Zu dem Einkommen zählen außer den Einkünften aus nichtselbständiger und selbständiger Tätigkeit u. a. auch Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sowie Kapitaleinkünfte. Von dem so ermittelten Einkommen können je nach Einzelfall Abzüge vorgenommen werden. Einen solchen Abzugsposten können beispielsweise bestehende Kreditverbindlichkeiten, private Altersvorsorge, Aufwendungen für die Erhaltung des Arbeitsplatzes usw. darstellen. Anhand des so errechneten „bereinigten“ Einkommens wird der Kindesunterhalt mit Hilfe der Düsseldorfer Tabelle ermittelt.

    Da die Berechnung des Unterhaltsbetrages die Kenntnis der aktuellen Rechtslage, vor allem der aktuellen Rechtsprechung voraussetzt, ist es sehr ratsam, zur Berechnung des Unterhalts einen anwaltlichen Rat einzuholen.

    Ehegattenunterhalt

    Bei dem Ehegattenunterhalt muss zwischen dem Trennungsunterhalt und dem nachehelichen Unterhalt unterschieden werden. Welche Unterhaltsart in Frage kommt, hängt davon ab, ob die Ehegatten bereits geschieden sind oder nur getrennt leben.

    Vor Rechtskraft der Scheidung (Trennungsunterhalt)

    Leben die Ehegatten getrennt, sind aber noch nicht geschieden, hat der bedürftige Partner grundsätzlich einen Anspruch auf Zahlung von Trennungsunterhalt gegen den anderen. Wie viel Unterhalt zu zahlen ist, wird im Einzelfall nach den ehelichen Lebensverhältnissen sowie dem aktuellen Einkommen der Ehegatten beurteilt. Feste Bedarfssätze, wie bei dem Kindesunterhalt, gibt es nicht.

    Nach Rechtskraft der Scheidung (nachehelicher Unterhalt)

    Sind die Ehegatten bereits rechtskräftig geschieden, kann einem von ihnen ebenfalls ein Anspruch auf Zahlung von Unterhalt zustehen. Dieser Unterhalt wird „nachehelicher Unterhalt“ genannt und ist an strengere Voraussetzungen gebunden, als der Anspruch auf Trennungsunterhalt. Der nacheheliche Unterhalt kann auf Grund der Betreuung der gemeinsamen Kinder, auf Grund von Krankheit, Alter sowie in Folge der Differenz bei der Höhe des von den Ehegatten erzielten Einkommens gegeben sein. Bei der Beurteilung, ob nachehelicher Unterhalt zu zahlen ist, spielen u. a. die Ehedauer, das Alter der Ehegatten sowie das Vorhandensein von sog. ehebedingten Nachteilen eine Rolle.

    Unterhaltsansprüche nicht miteinander verheirateter Eltern

    Sind die Eltern eines Kindes nicht miteinander verheiratet, können sie dennoch Unterhaltsansprüche gegeneinander haben. Eine Mutter, die mit dem Vater des Kindes nicht verheiratet ist, hat gegen ihn einen Anspruch auf Unterhalt, wenn sie in Folge der Schwangerschaft oder Kinderbetreuung nicht in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten. Ein entsprechender Anspruch auf Betreuungsunterhalt steht auch dem Vater zu, wenn das Kind von ihm betreut wird. Anders als bei dem Ehegattenunterhalt wird die Höhe des Unterhalts nach der eigenen Lebensstellung der betreuenden Person berechnet, d. h. nach dem Einkommen, das sie ohne die Geburt und die Betreuung des Kindes hätte.

    Elternunterhalt

    Nicht nur die Eltern sind ihren Kindern zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet. Auch die erwachsenen Kinder müssen unter Umständen Unterhalt an Ihre Eltern zahlen. Am häufigsten stellt sich dieses Problem, wenn die Eltern Leistungen der Grundsicherung beziehen oder zum Pflegefall werden und entweder ambulante Pflegeleistungen erhalten oder in einem Pflegeheim untergebracht werden. Die Sozialbehörden können dann an die Kinder herantreten und zur Auskunftserteilung über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse auffordern. Nach der seit 01.01.2020 bestehenden Rechtslage sind solche Fälle allerdings seltener geworden. Denn der Unterhaltsanspruch der pflegebedürftigen Eltern geht auf die Sozialhilfeträger seither nur über, wenn das Gesamteinkommen des unterhaltspflichtigen Kindes über € 100.000 jährlich liegt. Die Auskunft zur Höhe des Einkommens wird daher nur verlangt, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das jährliche Einkommen des Kindes höher ist. Ist dies der Fall, muss, wie auch bei anderen Unterhaltsansprüchen überprüft werden, welche abzugsfähigen Kosten der Pflichtige hat bzw. wie viel von seinem Einkommen er einsetzen muss. Insoweit ist die Kenntnis der aktuellen Rechtsprechung unabdingbar, weshalb auch hier die Einholung eines anwaltlichen Rates unbedingt zu empfehlen ist.

    Meinungen unserer Mandanten

    Vereinbaren Sie einen Termin!

    Kurzfristige Terminvergabe

    Warum zu einem Fachanwalt für Familienrecht?

    Sie profitieren ohne Zusatzkosten von der zusätzlichen Qualifikation des Rechtsanwalts. Der Titel eines Fachanwalts wird nur nach erfolgreicher Absolvierung einer zusätzlichen Fachausbildung sowie bei erbrachtem Nachweis, dass der Anwalt eine Vielzahl von familienrechtlichen Mandaten bearbeitet hat, verliehen.

    Um die Anforderung an die Qualifikation aufrecht erhalten zu können bin ich als Fachanwältin für Familienrecht von Gesetzes wegen verpflichtet, an regelmäßigen Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen.

    Wenn Sie sich an einen Fachanwalt wenden, können Sie voraussetzen, dass Fragen und Problemfälle aus dem jeweiligen Rechtsgebiet zu seinem Tagesgeschäft gehören.

     

    Ich vertrete Ihre Interessen

    Vereinbaren Sie ein erstes Beratungsgespräch! Zu einem festen Pauschalpreis erörtere ich die bestehende Rechtslage, zeige Ihnen Lösungswege für Ihr konkretes Problem auf und gebe Ihnen praktische Ratschläge. Die Beratung ist sowohl telefonisch als auch per Email und selbstverständlich auch persönlich möglich. Nach einer kurzen Schilderung Ihres Rechtsproblems teile ich Ihnen die Kosten der Beratung gerne bereits bei der Terminabstimmung mit.

    Selbstverständlich stehe ich Ihnen auch in Fragen zu Trennung, Scheidung, Güterrecht, Umgangsrecht, Sorgerecht und sonstigen familienrechtlichen Fragen zur Verfügung.

     

    Rechtsanwaltskanzlei Maya Hetyei

    Beethovenstr. 2
    68165 Mannheim

    Kontakt

    Rechtsanwaltskanzlei Maya Hetyei

    Beethovenstr. 2
    68165 Mannheim

    +49 (0) 621 – 15 55 50
    +49 (0) 621 – 15 56 46
    info@citykanzlei-mannheim.de

    Bitte beachten Sie, dass Termine nur nach tel. Vereinbarung stattfinden können.

    Kontaktformular

    Wir freuen uns auf Ihre Anfrage!

          Datenschutzerklärung. Bitte beweise, dass du kein Spambot bist und wähle das Symbol Schlüssel.